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    Presseberichte:

Satzung des Ski und Sportvereins Schönmünzach e.V.

 

Inhaltsverzeichnis:

 

A Allgemeines

 

        §      1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

        §      2 Zweck

 

B Mitgliedschaft

 

        §      3 Mitglieder

        §      4 Erwerb der Mitgliedschaft

        §      5 Beendigung der Mitgliedschaft

        §      6 Ehrungen

        §      7 Beiträge

        §      8 Rechte und Pflichten

 

C Organe der Vereins

 

        §      9 Vereinsorgane

        §      10 Hauptversammlung

        §      11 Gesamtausschuss

        §      12 Der Vorstand

        §      13 Ausschüsse

        §      14 Abteilungen

        §      15 Rechnungsprüfung

        §      16 Haftpflicht

        §      17 Auflösung des Vereins

        §      18 Herauslösung einer Abteilung (Sparte)

        §      19 Gerichtsstand

        §      20 Schlussbestimmungen

 

 

 

A  Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.   Der am 21. Januar 1926 gegründete Verein führt den Namen Ski und     Sportverein Schönmünzach e.V. (Kurz: SSV Schönmünzach e.V.) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freudenstadt (Register Nummer…) eingetragen.

2.   Er hat seinen Sitz in Baiersbronn-Schönmünzach.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1.   Der Verein will durch Sport die Gesundheit und den Gemeinsinn seiner Mitglieder fördern und pflegen. Er ist parteipolitisch, konfessionell und wirtschaftlich ungebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des § 51 ff.AO 1977. Er verwendet Überschüsse nur für satzungsgemäße Zwecke. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.   Der Verein betreibt und fördert den Breiten- und Leistungssport.

3.   Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und deren Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

 

 

B Mitgliedschaft

 

§ 3 Mitglieder

 

1.   Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Verein unterscheidet:

a) ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

b) Kinder und Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18.

    Lebensjahr.

c) Ehrenmitglieder.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Sie ist an den Verein zu richten. Der Beitritt ist wirksam, wenn er nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Die Ablehnung bedarf einer Begründung. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

2.   Die Mitgliedschaft beginnt nach Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist des Vorstands.

3.   Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Kalenderjahr. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2.   Der Austritt kann nur mit einer dreimonatigen Frist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich einem Mitglied des Vorstands gegenüber zu erklären. Bei Minderjährigen gelten § 4 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

3.   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden,

a)   wenn das Mitglied trotz Mahnung der Zahlung des Beitrages für mindestens 1 Jahr im Rückstand ist,

b)  Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c)   wegen unehrenhaften Verhaltens.

 

Der Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist dem Betroffenen mit Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Der Ausschuss entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Im Falle des Ausschlusses ist der Mitgliedsbeitrag noch für das volle Kalenderjahr zu entrichten.


§ 6 Ehrungen

 

1.   Der Verein ehrt Mitglieder

-         für außergewöhnliche Leistungen

-         für Verdienste

-         für langjährige Mitgliedschaft

2.    Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind beitragsfrei und können unentgeltlich die Veranstaltungen des Vereines besuchen.

3.    Die Durchführung dieser Bestimmungen wird durch eine Ehrenordnung geregelt die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist.

 

§ 7 Beiträge

 

1.   Alle Vereinsmitglieder sind Beitragspflichtig, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt.

2.   Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

3.   Für die einzelnen Abteilungen werden Zusatzbeiträge und Zusatzaufnahmegebühren erhoben.

4.   Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft fällig. Bei Eintritt nach dem 30. Juni eines Jahres wird der Beitrag anteilsmäßig verrechnet (monatlich).

5.   Die Höhe der Vereinsbeiträge und Abteilungsbeiträge sowie der eventuellen Vereinsaufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) festgesetzt.

6.   Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit.

7.   Mitglieder können aus sozialen oder anderen Gründen durch den Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden.

8.   Sollten die Umstände die Erhebung einer Umlage notwendig machen, entscheidet die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 8 Rechte und Pflichten.

 

1.   Rechte der Vereinsmitglieder:

a)   Wahl-, Stimm- und Antragsrecht (nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder). Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen, können an den Versammlungen jederzeit teilnehmen und haben das Recht, angehört zu werden.

b)  Nutzung der Sportanlagen und Ihrer Einrichtungen und der dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen innerhalb der Bestehenden Ordnungen und zu den Bedingungen der Abteilungen.

c)   Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.

d)  Teilnahme an der Sportversicherung der WLSB.

 

2.   Pflichten der Vereinsmitglieder:

a)   Anerkennung und Beachtung der Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Vereins, des WLSB und seiner Fachverbände.

b)  Zahlung des festgesetzten Beitrags zu Beginn eines jeden Jahres innerhalb der festgelegten Beitragsfrist.

c)   Haftung gegenüber dem Verein bei Verstößen gegen die Vereinssatzung und die geltenden Ordnungen.

d)  Befolgung der Weisungen von Aufsichtspersonen.

e)   Unverzügliche Mitteilung jedes Anschriften- oder Namenswechsels an den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle.

f)    Die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen was dem Ansehen und Zweck des Vereins schädigt.

 

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft   als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 


C:  Organe des Vereins

 

§ 9 Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind:

1.   Die Hauptversammlung ( Mitgliederversammlung)

2.   Der Gesamtausschuss

3.   Der Vorstand

 

§ 10 Die Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

A. Die ordentliche Hauptversammlung

 

1.   Die Hauptversammlung ist in den ersten sechs Monaten des neuen Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Schwarzwälder Bote).

2.   Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a)  Erstattung des Jahresberichts durch den 1. Vorsitzenden

b)  Kassenbericht des Kassiers

c)   Bericht des Schriftführers

d)  Bericht der Kassenprüfer

e)  Berichte der Abteilungsleiter

f)    Entlastung der Vorstandschaft

g)  Beschlussfassung über Anträge

h)  Neuwahlen

3.   Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor Beginn der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.

4.   Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5.   Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer (Schriftführer) und dem Versammlungsleiter zu unterzeichen ist.

6.   Der Verein wird aufgelöst, wenn ¾ aller stimmberechtigten Mitgliedern zustimmen. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder sind schriftlich unter Fristsetzung zu befragen. Geht innerhalb der mitgeteilten Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Ablehnung der Auflösung.

7.   Für eine Auflösung zum Zwecke eines Zusammenschlusses genügt die zu Satzungsänderung erforderliche Mehrheit.

 

B. Die außerordentliche Hauptversammlung

 

Sie findet statt:

a)   wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b)  wenn die Einberufung von mindestens 20 % sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.

 

§ 11 Gesamtausschuss

 

1.   Der von der Hauptversammlung zu wählende Gesamtausschuss besteht aus:

a)  dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden

b)  dem Kassier

c)   dem Schriftführer

d)  den Abteilungsleitern und jeweils seinem Stellvertreter

e)  drei Beisitzern als Vertreter der Mitglieder

2.   Der Gesamtausschuss wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

3.   Der Gesamtausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten insbesondere obliegt ihm die Aufsicht über die Tätigkeiten des Vorstandes.

4.   Der Gesamtausschuss ist mindestens jeden zweiten Monat vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.

5.   Die Beschlüsse des Gesamtausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Gesamtausschusses ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichen ist.

6.   Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so kann es durch Zuwahl des Gesamtausschusses ersetzt werden. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

 

§ 12 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

a)  dem 1. Vorsitzenden

b)  dem 2. Vorsitzenden

c)   dem Kassier

d)  dem Schriftführer

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:

a)  Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen

b)  Öffentlichkeitsarbeit

c)   Fragen des Vereinseigenen Sportgeländes

4.   Der Vorstand ist das leitende Organ für die inneren Angelegenheiten des Vereins und hat für Durchführung seiner Beschlüsse zu sorgen.

5.   Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei dieser Personen vertreten den Verein. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Ausschusses ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung desselben zu treffen.

6.   Über die Einbringung der Vorstandssitzungen sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands gilt § 12 Ziffer 4 und 5 entsprechend.

 

§ 13 Ausschüsse

 

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können vom Vorstand oder dem Gesamtausschuss Ausschüsse berufen werden. Sie sind nicht beschließend, sondern beratend tätig. Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

 

§ 14 Abteilungen

 

1.   Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen (Sparten) oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes bzw. des Gesamtausschusses gegründet.

2.   Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen durch die Hauptversammlung gewählten Stellvertreter geleitet. Sportwarte und Jugendleiter werden durch die aktiven Sportler der Abteilung bestimmt oder gewählt. Versammlungen des Abteilungsausschuss werden nach Bedarf einberufen.

3.   Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4.   Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Gesamtausschusses eigene Kassen führen, können diese jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden.

5.   Die Vorstandsmitglieder haben jederzeit das Recht, an Abteilungsversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 15 Rechnungsprüfung

 

1.   Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören.

2.   Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle.

3.   Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

 

§ 16 Haftpflicht

 

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigter Mitglieder (§10.7.).

2.   Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

3.   Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist nach Zustimmung des Finanzamts auf die Ortschaft Schwarzenberg-Schönmünzach zu übertragen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

4.   Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

§ 18 Herauslösung einer Abteilung (Sparte)

 

Bei Herauslösung einer Abteilung aus dem Gesamtverein bestehen keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§ 19 Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergehenden Rechte und Pflichten ist Freudenstadt.

 

§ 20 Schlussbestimmungen

 

1.   Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2.   Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die durch das Registergericht im Zuge des Eintragungsverfahrens bzw. durch die Finanzbehörde zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbstständig vorzunehmen. Er hat hierüber der kommenden Hauptversammlung zu berichten. Diese Vollmacht erlischt mit der Eintragung in das Vereinsregister und der Anerkennung als gemeinnütziger Verein.

3.   Soweit die Satzung keine Regelung trifft oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Schönmünzach, 18.06.2008

 

 

Klaus Frey                 1. Vorsitzender

 

Gerd Haigis               2. Vorsitzender

 

Joachim Günter         Kassier

 

Petra Frey                 Schriftführerin

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